Finanzierung für privat Versicherte und Beihilfeberechtigte
Patienten, die privat krankenversichert oder beihilfeberechtigt sind, fordern bitte die Antragsformulare für ambulante Psychotherapie bei ihrer Krankenversicherung oder Beihilfestelle an und lassen sich über den Umfang des Versicherungsschutzes und die Antragstellung informieren.
Die Abrechnung erbrachter Leistungen erfolgt nach den sogenannten Analogleistungen. Zum 1. Juli 2024 haben sich Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, Beihilfeträger von Bund und Ländern (Ausnahme Hamburg und Schleswig-Holstein) sowie der Verband der privaten Krankenversicherungen auf neue Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen verständigt. Diese Empfehlungen und die neuen Analogleistungen, nach denen wir in unserer Praxis abrechnen, können Sie im Einzelnen z. B. auf den Seiten der Bundespsychotherapeutenkammer einsehen.
Analogleistungen heißen diese Leistungen deshalb, weil sie analog, quasi anstelle der derzeit noch gültigen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) abgerechnet werden können.
Hintergrund:
Die derzeit gültige Gebührenordnung GOP besteht seit 1996 unverändert fort. Auch die Honorare wurden seit 1996 nicht erhöht. Mit den neuen Abrechnungsempfehlungen werden die veralteten Leistungsbeschreibungen an moderne Erfordernisse angepasst. Es wurde eine sachgerechtere Abrechnungsmöglichkeit bestehender Leistungen geschaffen und das Abrechnungsspektrum um neue Leistungen erweitert, die für gesetzlich Versicherte seit Langem selbstverständlich sind. Solche Leistungen sind z. B. die Psychotherapeutischen Sprechstunden zur Abklärung des Therapiebedarfs vor Beginn einer Therapie oder die Akuttherapie, wenn eine Behandlung aufgrund einer Krisensituation schnell beginnen muss.
Die neuen psychotherapeutischen Leistungen können auch mit den bisherigen Ziffern der GOÄ/GOP kombiniert und auch für bereits vor dem 01.07.2024 begonnene Behandlungen erbracht und abgerechnet werden.
Da die vorliegenden Abrechnungsempfehlungen und neuen Leistungen von den Beihilfeträgern von Bund und Ländern sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitverhandelt wurden, ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Kostenträger die Honorare in voller Höhe übernehmen werden. Bei den privaten Krankenversicherungen kann jedoch derzeit nicht sicher garantiert werden, dass sich jede einzelne private Krankenversicherung der Empfehlung ihres Bundesverbandes anschließt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Ihre private Krankenversicherung eine eingereichte Rechnung nicht vollständig übernehmen sollte.
Eventuell werden nicht alle Mitarbeiter*innen der Beihilfestellen und der privaten Krankenversicherungen zeitnah mit den neuen Empfehlungen vertraut sein und so kann es möglicherweise in der Anfangszeit noch zu Irritationen bei der Erstattung der Rechnungen oder zu Rückfragen kommen. Bitte verweisen Sie dann direkt auf die entsprechenden Veröffentlichungen.
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