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Finanzierung für privat Versicherte und Beihilfeberechtigte

Patienten, die privat kranken­versichert oder beihilfe­berechtigt sind, fordern bitte die Antrags­formulare für ambulante Psycho­therapie bei ihrer Kranken­versicherung oder Beihilfe­stelle an und lassen sich über den Umfang des Versicherungs­schutzes und die Antrag­stellung informieren.

Die Abrechnung erbrachter Leistungen erfolgt nach den sogenannten Analog­leistungen. Zum 1. Juli 2024 haben sich Bundes­psycho­therapeuten­kammer, Bundes­ärzte­kammer, Beihilfe­träger von Bund und Ländern (Ausnahme Hamburg und Schleswig-Holstein) sowie der Verband der privaten Kranken­versicherungen auf neue Abrechnungs­empfehlungen zu psycho­therapeutischen Leistungen verständigt. Diese Empfehlungen und die neuen Analog­leistungen, nach denen wir in unserer Praxis abrechnen, können Sie im Einzelnen z. B. auf den Seiten der Bundes­psycho­therapeuten­kammer einsehen.

Analogleistungen heißen diese Leistungen deshalb, weil sie analog, quasi anstelle der derzeit noch gültigen Gebühren­ordnung für Psycho­therapeuten (GOP) abgerechnet werden können.

Hintergrund:

Die derzeit gültige Gebühren­ordnung GOP besteht seit 1996 unverändert fort. Auch die Honorare wurden seit 1996 nicht erhöht. Mit den neuen Abrechnungs­empfehlungen werden die veralteten Leistungs­beschreibungen an moderne Erfordernisse angepasst. Es wurde eine sachgerechtere Abrechnungs­möglichkeit bestehender Leistungen geschaffen und das Abrechnungs­spektrum um neue Leistungen erweitert, die für gesetzlich Versicherte seit Langem selbstverständlich sind. Solche Leistungen sind z. B. die Psycho­therapeutischen Sprech­stunden zur Abklärung des Therapie­bedarfs vor Beginn einer Therapie oder die Akut­therapie, wenn eine Behandlung aufgrund einer Krisen­situation schnell beginnen muss.

Die neuen psycho­therapeutischen Leistungen können auch mit den bisherigen Ziffern der GOÄ/GOP kombiniert und auch für bereits vor dem 01.07.2024 begonnene Behandlungen erbracht und abgerechnet werden.

Da die vorliegenden Abrechnungs­empfehlungen und neuen Leistungen von den Beihilfe­trägern von Bund und Ländern sowie dem Verband der Privaten Kranken­versicherung mitverhandelt wurden, ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Kosten­träger die Honorare in voller Höhe übernehmen werden. Bei den privaten Kranken­versicherungen kann jedoch derzeit nicht sicher garantiert werden, dass sich jede einzelne private Kranken­versicherung der Empfehlung ihres Bundes­verbandes anschließt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Ihre private Kranken­versicherung eine eingereichte Rechnung nicht vollständig übernehmen sollte.

Eventuell werden nicht alle Mitarbeiter*innen der Beihilfe­stellen und der privaten Kranken­versicherungen zeitnah mit den neuen Empfehlungen vertraut sein und so kann es möglicherweise in der Anfangs­zeit noch zu Irritationen bei der Erstattung der Rechnungen oder zu Rück­fragen kommen. Bitte verweisen Sie dann direkt auf die entsprechenden Veröffentlichungen.